
Eine Heizung, die nicht funktioniert, bellende Hunde, die die Nachtruhe stören, oder Kinderlärm vom Spielplatz nebenan – das kann nerven. Doch ab wann darf man wegen solcher Beeinträchtigungen als Mieter die Miete mindern?
Wenn der Mieter die Wohnung nicht normal nutzen kann, kann er die Miete kürzenUm die Miete zu mindern, muss ein Mangel auftreten, der die Wohnqualität und die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Während der Zeit, in der die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist, muss der Mieter keine oder eine nach unten angepasste Miete zahlen – die Mietminderung tritt dann in Kraft. Sie gilt nicht mehr, wenn der Mangel behoben ist, und der Mieter sein Haus oder seine Wohnung wieder normal nutzen kann. Doch bei welchen Mängeln greift diese Definition genau?
Lärmbelästigung, Feuchtigkeit und Schimmel, kein Strom, Heizung oder WarmwasserEine Mietminderung kann bei fast jedem Problem, das in der Wohnung auftritt, aber nicht selbstverschuldet ist, durchgesetzt werden. Hat der Mieter aber selber zu verantworten, dass dieses Problem auftritt, oder wusste schon vor dem Einzug davon, dann kann er die Miete nicht kürzen. Ein Grund für eine Mietminderung kann beispielsweise Lärmbelästigung sein. Die Website „mietrecht.com“ listet hier beispielsweise bellende Hunde, lautstark streitende oder Musik hörende Nachbarn, Baulärm oder schlechte Schallisolierung auf. Als Mieter sollte man aber beachten, dass ein einmaliges Ereignis noch nicht reicht, um die Miete zu mindern.
Auch Feuchtigkeit ist ein Grund, wegen dem Mieter die Miete mindern können. Vor allem dann, wenn sich Schimmel bildet und die Gesundheit gefährdet. Auch ein feuchter Keller oder undichte Dächer und Fenster stellen einen Grund für eine Mietminderung dar. Fällt der Strom, das Warmwasser oder die Heizung aus, ist das ebenfalls ein Grund, dass Mieter die Miete kürzen dürfen.
Wenn der Mieter die Wohnung nicht normal nutzen kann, kann er die Miete kürzenUm die Miete zu mindern, muss ein Mangel auftreten, der die Wohnqualität und die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Während der Zeit, in der die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist, muss der Mieter keine oder eine nach unten angepasste Miete zahlen – die Mietminderung tritt dann in Kraft. Sie gilt nicht mehr, wenn der Mangel behoben ist, und der Mieter sein Haus oder seine Wohnung wieder normal nutzen kann. Doch bei welchen Mängeln greift diese Definition genau?
Lärmbelästigung, Feuchtigkeit und Schimmel, kein Strom, Heizung oder WarmwasserEine Mietminderung kann bei fast jedem Problem, das in der Wohnung auftritt, aber nicht selbstverschuldet ist, durchgesetzt werden. Hat der Mieter aber selber zu verantworten, dass dieses Problem auftritt, oder wusste schon vor dem Einzug davon, dann kann er die Miete nicht kürzen. Ein Grund für eine Mietminderung kann beispielsweise Lärmbelästigung sein. Die Website „mietrecht.com“ listet hier beispielsweise bellende Hunde, lautstark streitende oder Musik hörende Nachbarn, Baulärm oder schlechte Schallisolierung auf. Als Mieter sollte man aber beachten, dass ein einmaliges Ereignis noch nicht reicht, um die Miete zu mindern.
Auch Feuchtigkeit ist ein Grund, wegen dem Mieter die Miete mindern können. Vor allem dann, wenn sich Schimmel bildet und die Gesundheit gefährdet. Auch ein feuchter Keller oder undichte Dächer und Fenster stellen einen Grund für eine Mietminderung dar. Fällt der Strom, das Warmwasser oder die Heizung aus, ist das ebenfalls ein Grund, dass Mieter die Miete kürzen dürfen.